Ausländerrecht
Seit Beginn meiner Tätigkeit als Rechtsanwältin befasse ich mich mit ausländerrechtlichen Problemen,
zumal für ausländische Mandanten im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung häufig besonders schwerwiegende
ausländerrechtliche Sanktionen auf dem Fuße folgen.
Das Aufenthaltsgesetz sieht bei gravierenderen Straftaten selbst für hier geborene Straftäter, die sich nicht im Besitz einer Niederlassungserlaubnis befinden,
die Ausweisung zwingend vor (§ 53 AufenthaltsG), in vielen weiteren Fällen ist eine sogenannte Regelausweisung (§ 54 AufenthaltsG) gesetzlich vorgegeben
oder möglich (Ermessensausweisung, § 55 AufenthaltsG). Hier ist es wichtig, die zugunsten des Mandanten sprechenden Umstände besonders früh in
das durch die Ausländerbehörde eingeleitete Ausweisungsverfahren einfließen zu lassen und die im Einzelfall etwaig genommene positive Entwicklung
fortwährend zu dokumentieren. Gegen ergangene Ausweisungsbescheide kann im Klageweg das Verwaltungsgericht angerufen werden, manchmal
lässt sich in den dort stattfindenden mündlichen Verhandlungen noch eine Einigung über Ausreise und kürzestmögliche Wiederkehr des Mandanten
herbeiführen. Wenn das Vorgehen gegen einen Ausweisungsbescheid sinnlos erscheint, kann auf Wunsch eines ausländischen Strafgefangenen
dessen frühestmögliche Abschiebung aus der Strafhaft betrieben werden, um überflüssige Haftzeiten zu vermeiden.
Außerhalb der durch strafjustizielle Verwicklungen auftretenden ausländerrechtlichen Probleme kann anwaltliche Hilfe bei Aufenthaltsproblemen
allgemeiner Art (Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Eheschließung, Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen, Anträge zur
Familienzusammenführung z.B.) und bei Einbürgerungen erforderlich sein.